Die Herzstücke unserer Kitas
Haben Sie Lust, eine unserer Kitas zukünftig als Erzieher:in bzw. pädagogische Fachkraft zu unterstützen? Dann freuen wir uns darauf, Sie kennenzulernen. Gerne möchten wir uns und Ihren zukünftigen Arbeitsbereich hier schon mal vorstellen.
Mitgestalten, Chancen nutzen und Visionen umsetzen – Partizipation ist für uns nicht nur ein Wort, sondern wird in unseren mehr als 45 Kindertagesstätten gelebt. Das ist wichtig für uns als Träger, weil es unsere Entscheidungen besser macht. Denn bei bestimmten Fragen sind unsere pädagogischen Fachkräfte die Expert:innen.
Was bedeutet das für Sie? Wir haben Respekt vor dem, was Sie als Erzieher:in leisten. Und diese Wertschätzung zeigen wir Ihnen auch, indem Sie in viele wichtige Entscheidungen miteinbezogen werden, sei es in unterschiedlichen Projekten oder bei der Tagesgestaltung. Dabei ist es ganz klar, dass auch mal Fehler gemacht werden. Davor haben wir keine Angst, im Gegenteil. Nur so kann ein effektiver Lernprozess stattfinden.
Mit großer Freude, Kreativität und dem nötigen Einfühlungsvermögen begleiten unsere pädagogischen Fachkräfte Kinder auf ihrem Entwicklungsweg. Wir wissen, dass diese Arbeit fordernd ist und möchten, dass Sie sich als wichtiger Teil von Impuls umso wohler bei uns fühlen.
Inhaltsverzeichnis
Mitarbeitende über Impuls
>> Wir sind offen für neue Blickwinkel und mutig genug, auch mal ungewohnte Wege einzuschlagen. Wenn Sie noch mehr über unsere Werte und die vielfältigen Gestaltungs- und Entwicklungsmöglich-keiten bei Impuls erfahren möchten, tauchen Sie hier etwas tiefer in unsere Welt ein <<
Wofür steht Impuls?Die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft ist eine Arbeit, die viele mit einer unglaublichen Freude erfüllt; gleichzeitig ist es aber auch herausfordernd, sich den wandelnden Ansprüchen dieser Arbeit sowie aktuellen Entwicklungen in Kindertagesstätten zu stellen.
Um hier auf dem neuesten Stand zu bleiben, bieten wir diverse Weiterbildungsmöglichkeiten, wie etwa Inhouse-Schulungen, individuelle Fortbildungen, Lehrgänge und Blended Learning an. Hinzu kommt die Chance, auf eine Führungsposition hinzuarbeiten, sofern ein Karriereaufstieg angestrebt wird.
Dank Supervision während der Arbeitszeit können Sie bestehende Fragen, Wünsche und mögliche Konflikte ansprechen. Wir geben Ihnen Raum für Austausch und Reflexion, weil wir wissen, wie wichtig das für das Arbeitsklima, die Teamentwicklung und die Arbeitsergebnisse ist.
Die Welt der Kinder ist bunt. Da macht es doch Sinn, dass wir deren Umfeld ebenso vielfältig gestalten. Je nach Kindertagesstätte arbeiten wir nach folgenden pädagogischen Konzepten und Methoden: Emmi Pikler, MINT & digital, Montessori-Pädagogik, Naturpädagogik, Reggio-Pädagogik, tiergestützte Pädagogik, Situationsansatz und Waldpädagogik. Impuls gibt hierbei keinen Standard vor – jede Einrichtung kann ihr eigenes Konzept entwickeln. Viele unserer Kitas arbeiten zusätzlich bilingual (Englisch, Französisch oder Plattdeutsch) und setzen Beobachtungsinstrumente wie Marte Meo oder Kuno Beller ein. Auf der Seite der jeweiligen Einrichtung erhalten Sie genauere Informationen.
Anerkannte Abschlüsse nach Bundesländern
Je nach Bundesland gibt es verschiedene anerkannte Abschlüsse für pädagogische Fachkräfte.
Bundesländer
§7 KiTaG Absatz 2-5 Pädagogische Fachkräfte
(2) Fachkräfte in Einrichtungen
1. staatlich anerkannte Erzieher:innen sowie staatlich anerkannte Erzieher:innen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung;
2. staatlich anerkannte Kindheitspädagogen:innen von Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen Hochschulen;
3. staatlich anerkannte Sozialpädagogen:innen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen, Diplompädagogen:innen, Diplom-Erziehungswissenschaftler:innen mit sozialpädagogischem Schwerpunkt sowie Bachelor-Absolventen und Bachelor-Absolventinnen dieser Fachrichtungen;
4. Personen mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Grund- und Hauptschulen sowie Sonderschulen;
5. Personen mit einem Studienabschluss im pädagogischen, erziehungswissenschaftlichen oder psychologischen Bereich mit mindestens vier Semestern Pädagogik mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche oder Schwerpunkt Entwicklungspsychologie;
6. staatlich anerkannte Kinderpfleger:innen;
7. staatlich anerkannte Heilpädagogen:innen;
8. Personen mit einem Studienabschluss der Heilpädagogik;
9. staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger:innen sowie
10. nach einer Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen, die auch berufsbegleitend durchgeführt werden kann, oder nach einem einjährigen betreuten Berufspraktikum
10a)Physiotherapeuten:innen, Krankengymnast:innen, Ergotherapeut:innen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut:innen, Logopäden:innen,
10b)Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen, Hebammen, Entbindungspfleger, Haus- und Familienpfleger:innen sowie Dorfhelfer:innen,
10c)Fachlehrer:innen für musisch-technische Fächer,
10d) Personen, die die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Sonderschulen erfolgreich bestanden haben.
(3) Eine Person, deren im Ausland erworbene Qualifikation von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Qualifikation nach Absatz 2 anerkannt wurde, gilt als Fachkraft nach Absatz 2 mit entsprechender inländischer Qualifikation. Zuständige Stelle ist, soweit spezialgesetzlich nicht anders geregelt, das Regierungspräsidium Stuttgart.
(4) Als Fachkräfte im Sinne des § 1 Absatz 8 gelten auch Sozialpädagogen:innen Erzieher:innen, Kinderpfleger:innen sowie Personen nach Absatz 2 Nummer 10 jeweils während der Qualifizierung oder des Berufspraktikums. Das Landesjugendamt kann darüber hinaus auf Antrag des jeweiligen Trägers ausnahmsweise weitere Personen als Fachkräfte zulassen, sofern sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet sind. Absatz 9 bleibt unberührt.
(5) Zusatzkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Grund ihrer Qualifikation in anderen Feldern die pädagogische Arbeit in einer Einrichtung bereichern. Über die Eignung als Zusatzkraft entscheidet der jeweilige Träger der Einrichtung. Absatz 9 bleibt unberührt.
Stand: August 2023, Alle Angaben ohne Gewähr, Quelle: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiTaG+BW+%C2%A7+7&psml=bsbawueprod.psml&max=true)
§7 KiTaG Absatz 6 Kita Leitung
1a) Fachkräfte nach (s.o.) §7 KiTaG Absatz 2 Pädagogische Fachkräfte Nummer 1-3
1b) sonstige Fachkräfte nach (s.o.) §7 KiTaG Absatz 2 Pädagogische Fachkräfte (Nummer 4-10) mit einer mindestens zweijährigen Bewährung als Gruppenleitung und einer Fortbildung zur Vorbereitung auf Leitungsaufgaben im Umfang von mindestens 160 Stunden
2. Leitung einer Gruppe
2a) Fachkräfte nach (s.o.) §7 KiTaG Absatz 2 Pädagogische Fachkräfte Nr. 1 bis 6 und 11
2b) Fachkräfte nach (s.o.) §7 KiTaG Absatz 2 Pädagogische Fachkräfte Nr. 8, nach einer Vollzeitbeschäftigung von mind. einem Jahr als Fachkraft
2c) Fachkräfte nach (s.o.) §7 KiTaG Absatz 2-5 Pädagogische Fachkräfte Nr. 7, nach einer Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren und einer absolvierten Fortbildung von mind. 60 Stunden zur bildung und Pädagogik in Kindertageseinrichtungen
Bevor Sie als internationale pädagogische Fachkraft in Deutschland arbeiten können, ist es notwendig, dass Sie Ihren Abschluss auf Gleichwertigkeit überprüfen lassen.
Die Regelung der Anerkennung wird über das jeweilige Bundesland, in dem die Kita liegt, geregelt. Auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ finden Sie weitere Informationen zum Thema.
(2) Sozialpädagogisches Fachpersonal (Fachpersonal, Fachkräfte) im Sinne des § 10 des Kindertagesförderungsgesetzes sind
1.staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
2.staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
3.staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
4.Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,
5.die Angehörigen der Berufe nach den Nummern 2 bis 4 mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie
6.Inhaber von durch die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Abschlüssen.
(3) In begründeten Einzelfällen kann die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch andere Kräfte ganz oder teilweise anerkennen, die dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden können, wenn
1. dies auf Grund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrichtung, erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung im Übrigen die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von Absatz 1 in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist,
2. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 befinden oder zumindest die unverzügliche Aufnahme einer solchen Ausbildung gesichert ist,
3. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die auf Grund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen
(Stand August 2023, alle Angaben ohne Gewähr, Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KitaF%C3%B6GVBEV12P11/part/S)
Pädagogische Fachkräfte:
1. staatlich anerkannte Erzieher:innen
2. staatlich anerkannte Sozialpädagog:innen
Pädagogische Unterstützungskräfte:
3. Fachkräfte mit pädagogisch-pflegerischen und heilpädagogisch-therapeutischen Qualifikationen
4. Für die Anleitung von Kindern zu speziellen Tätigkeiten können auch Fachkräfte mit anderen pädagogischen, mit handwerklichen oder künstlerischen Qualifikationen eingesetzt werden
(Stand August 2023, alle Angaben ohne Gewähr, Quelle www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-gesetz-zur-foerderung-von-kindern-in-tageseinrichtungen-und-in-tagespflege-bremisches-tageseinrichtungs-und-kindertagespflegegesetz-bremktg-vom-19-dezember-2000-127981)
Auszug aus „Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)*“
§ 25b – Mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe können folgende Fachkräfte betraut werden:
1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
3. Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad.
4. Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad.,
5. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA),
6. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH),
7. Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH),
8. Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH),
9. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen
10. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen,
11. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen,
12. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem Bachelorabschluss nach § 11 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 15. September 2016 (GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), im früh- oder allgemeinpädagogischen sowie sozialpflegerischen Bereich oder auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit,
13. Personen mit einer Ausbildung im In- oder Ausland, die das für das Schulwesen oder für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 12 genannten Fachkräfte anerkannt hat,
14. staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen,
15. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger und
16. sonstige Personen, deren Eignung das für Jugendhilfe zuständige Ministerium aufgrund von erbrachten Leistungen im Rahmen eines abgeschlossenen Studiengangs oder mehrerer abgeschlossener Studiengänge im In- oder Ausland, der oder die mindestens einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des auf der Internetseite www.dqr.de/ veröffentlichten Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht oder entsprechen, festgestellt hat, wobei die Leistungen in den Bereichen
§25b – Mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe können über die in Abs. 1 genannten Fachkräfte hinaus folgende Fachkräfte betraut werden:
Die Mitarbeit von Fachkräften nach Satz 1 Nr. 6 ist auf einen Anteil von höchstens 25 Prozent des personellen Mindestbedarfs nach § 25c Abs. 1 ohne Berücksichtigung des nach § 25c Abs. 3 ermittelten Bedarfs für die Leitungstätigkeit begrenzt.
(3) Als Fachkräfte gelten auch Personen, die am 12. Juli 2001 in einer Tageseinrichtung als Fachkräfte eingesetzt waren, ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 zu erfüllen.
(Stand August 2023, alle Angaben ohne Gewähr, Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KJHGHEV29P25b/part/S);
Nach § 9 Abs. 2 S. 1 NKiTaG sind pädagogische Fachkräfte Personen mit folgenden Qualifikationen:
Nach § 9 Abs. 2 S. 1 NKiTaG sind pädagogische Fachkräfte Personen mit folgenden Qualifikationen:
Nach § 9 Abs. 3 S. 1 NKiTaG sind pädagogische Assistenzkräfte Personen mit folgenden Qualifikationen:
(Stand August 2023, alle Angaben ohne Gewähr, Quelle: https://bildungsportal-niedersachsen.de/fruehkindliche-bildung/fachkraefte-und-traeger/fachkraefte-in-kindertageseinrichtungen )
(2) Auf Fachkraftstunden können folgende sozialpädagogischen Fachkräfte eingesetzt werden:
1. Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die an einer Fachschule oder in entsprechenden doppeltqualifizierenden Bildungsgängen der Berufskollegs ausgebildet sind.
2. Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Kindheitspädagogik und der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung.
3. Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengängen der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik, der Rehabilitationspädagogik, Sonderpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, wenn sie über einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von null bis zehn Jahren verfügen. Die Praxiserfahrung kann auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden.
4. Personen, die die erste Staatsprüfung bzw. einen Masterabschluss für das Lehramt an Grundschulen erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von mindestens 160 Zeitstunden sowie über eine insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung verfügen. Die Qualifizierungsmaßnahme und die Praxiserfahrung können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus.
5. Personen, die nach § 7 Absatz 2 oder 3 im Wege des partiellen Berufszugangs nach § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, als sozialpädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung arbeiten können.
(3) Auf Fachkraftstunden können weiter eingesetzt werden:
1. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation vor allem für die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischen Betreuungsbedarf eingesetzt werden sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die aufgrund eines vertieften praktischen Einsatzes im Rahmen ihrer Ausbildung auch für die Betreuung von Kindern eingesetzt werden können und
2. in den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes bis höchstens zur Hälfte der ausgewiesenen Mindestfachkraftstunden die in Absatz 4 genannten Ergänzungskräfte, wenn sie am 15. März 2008 in einer Einrichtung tätig waren. Ziel ist, dass sich diese Ergänzungskräfte zur sozialpädagogischen Fachkraft weiterqualifizieren, mindestens müssen sie an einer Fortbildung (160 Stunden) teilgenommen haben, die insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie berücksichtigt.
(4) Als Ergänzungskräfte und auf Ergänzungskraftstunden können eingesetzt werden:
1. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer, Krippenerzieherinnen und Krippenerzieher, Hortnerinnen und Hortner oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung und
2. Personen, die keine Kinderpflege- und Heilerziehungshelferausbildung aufweisen und keine Fachkräfte sind, wenn sie nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Ergänzungskraft am 15. März 2008 in einer Einrichtung eingesetzt war.
§ 3 Leitung von Gruppen
Die Leitung von Gruppen können die in (s.o.) § 2 Absatz 2 genannten sozialpädagogischen Fachkräfte übernehmen. In den Fällen, in denen eine Praxiserfahrung bzw. eine Qualifizierungsmaßnahme und eine Praxiserfahrung gemäß (s.o.) § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 erforderlich ist, können Gruppenleitungsaufgaben erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen übernommen werden.
(Stand August 2023, alle Angaben ohne Gewähr, Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=0&bes_id=43064&aufgehoben=N&anw_nr=2)
Voraussetzung zur Leitung einer Einrichtung:
Zur Leitung einer Einrichtung erfüllen bei persönlicher Eignung sowie der Absolvierung einer leitungsspezifischen Qualifizierungsmaßnahme folgende Fachkräfte die Voraussetzungen:
3.1 Erzieherinnen und Erzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Heilerzieherinnen und Heilerzieher (Fachschule) mit staatlicher Anerkennung, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger mit einer dreijährigen Fachschulausbildung mit staatlicher Anerkennung, Waldorferzieherinnen und Waldorferzieher mit staatlicher Anerkennung und alle Benannten mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung
3.2 Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik und vergleichbare Abschlüsse an Hochschulen sowie Berufsakademien mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung,
3.3 Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik und vergleichbare Abschlüsse an Hochschulen sowie Berufsakademien
ohne staatlicher Anerkennung und mindestens zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung,
3.4 Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge, Religionspädagogik, Heilpädagogik, Logopädie, Ergotherapie und vergleichbare Abschlüsse an Hochschulen sowie Berufsakademien
mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung sowie einer pädagogischen Basisqualifizierung
3.5 Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge, Religionspädagogik, Heilpädagogik, Logopädie, Ergotherapie und vergleichbare Abschlüsse an Hochschulen sowie Berufsakademien
ohne staatlicher Anerkennung und mindestens zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung sowie der pädagogischen Basisqualifizierung,
3.6 Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Sozialmanagement mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung,
3.7 Absolventinnen und Absolventen pädagogischer Studiengänge an Hochschulen und vergleichbare Abschlüsse ohne staatliche Anerkennung mit mindestens einjähriger einschlägiger
Berufserfahrung sowie der pädagogischen Basisqualifizierung,
3.8 Absolventinnen und Absolventen einschlägiger psychologischer Studiengängen an Hochschulen und vergleichbare Abschlüsse mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung sowie der
pädagogischen Basisqualifizierung,
3.9 Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer sowie Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer nach erfolgreicher Absolvierung des ersten Staatsexamens und mindestens einschlägiger einjähriger Berufserfahrung sowie der pädagogischen Basisqualifizierung,
3.10 in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Betriebserlaubnisbehörde, Personen mit fachfremden Berufsqualifikationen mit langjähriger Leitungstätigkeit und umfassenden Erfahrungen in arbeitsfeldrelevanten Berufsfeldern sowie der pädagogischen Basisqualifizierung.
Anerkennung pädagogischer Fachkräfte:
4.1 Die in Nummer 3 genannten Fachkräfte sowie Fachkräfte außer 3.3, 3.5 und 3.10 derselben Fachqualifikation ohne einschlägige Berufserfahrung (s. o.)
4.2 Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik und vergleichbare Abschlüsse an Hochschulen sowie Berufsakademien
ohne staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung,
4.3 Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge, Religionspädagogik, Heilpädagogik, Logopädie, Ergotherapie, und vergleichbare Abschlüsse an Hochschulen sowie Berufsakademien
Anerkennung pädagogischer Assistenzkräfte:
Die in Nummer 4 genannten Fachkräfte sowie Fachkräfte derselben Fachqualifikation ohne einschlägige Berufserfahrung (s.o.)
5.2 Sozialassistentinnen und Sozialassistenten, Erziehungshelferinnen und Erziehungshelfer mit staatlicher Prüfung, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer nach Abschluss der Ausbildung,
5.3 Erzieherinnen und Erzieher nach Abschluss der schulischen Prüfung ohne staatliche Anerkennung. wie der pädagogischen Basisqualifizierung
(Stand August 2023, alle Angaben ohne Gewähr, Quelle: https://kita.rlp.de/fileadmin/kita/03_Fachkraefte/Fachkraeftevereinbarung_01.07.21/unterschriebene_Fachkraeftevereinbarung_fuer_Kitas_in_RLP.pdf)
Pädagogische Fachkräfte:
1. in Kinderkrippen Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe nach dem Saarländischen Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 184) in der jeweils geltenden Fassung sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger sowie Personen anderer Professionen;
2. in Kindergärten Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe nach dem Saarländischen Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger sowie Personen anderer Professionen.
3. in Kinderhorten Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe nach dem Saarländischen Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Personen anderer Professionen.
4. Personen anderer nicht akademischer Professionen nach Absatz 3 können auf Antrag vom Landesju gendamt und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur als Fachkräfte anerkannt werden. Mit dieser Anerkennung können Qualifikationsauflagen verbunden sein. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Einrichtungen mit multiprofessionellen Teams auszustatten. Durch das Zusammenwirken interdisziplinärer Kompetenzen kann den unterschiedlichen Bedarfen der Kinder und ihrer Familien und somit dem Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag und der damit verbundenen Schaffung von Chancengleichheit aller Kinder Rechnung getragen werden.
5. Fachkräfte für Kinderkrippen und Kindergärten sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikationsauflagen auch Personen mit den französischen Berufsabschlüssen Certificat d’aptitude professionelle Petite Enfance, Monitrice und Moniteur, Éducatrice und Éducateur, Éducatrice und Éducateur De Jeunes Enfants und Éducatrice Spécialisé und Éducateur Spécialisé. Fachkräfte für Kinderhorte sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikationsauflagen auch Personen mit den französischen Berufsabschlüssen Éducatrice und Éducateur De Jeunes Enfants und Éducatrice Spécialisé und Éducateur Spécialisé.
Leitungskräfte:
1. Personen, die über einen sozialwissenschaftlichen* Hochschulabschluss verfügen
*zu sozialwissenschaftlichen Abschlüssen zählen zum Beispiel: Pädagogik/Erziehungswissenschaften, Politikwissenschaften, Psychologie, Soziale Arbeit/Heilpädagogik, Sozialwissenschaften, Sport sowie Theologie/Religion
(Stand August 2023, alle Angaben ohne Gewähr, Quelle: https://www.umwelt-online.de/regelwerk/cgi-bin/suchausgabe.cgi?pfad=/arbeitss/arbeitsrecht/laender/srl/skbbg22.htm&such=Ausf%FChrungsgesetz)
Auch internationale pädagogische Fachkräfte heißen wir herzlich willkommen. In vielen Kitas arbeiten wir nach der Immersionsmethode und bieten den Kindern somit die Chance, die englische, französische oder plattdeutsche Sprache zu erlernen.
Bevor Sie als internationale pädagogische Fachkraft in Deutschland arbeiten können, ist es notwendig, dass Sie Ihren Abschluss auf Gleichwertigkeit überprüfen lassen. Die Regelung der Anerkennung wird über das jeweilige Bundesland, in dem die Kita liegt, geregelt. Auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ finden Sie weitere Informationen zum Thema.
Schon mal von einer persönlichen Weiterentwicklung in Form einer Fachkarriere gehört? Im sozialen Bereich stellt sie eher eine Besonderheit dar und wird dort bislang kaum praktiziert. Bei uns ist das anders. Wir suchen Herzblutpädagog:innen, die danach streben, ihre Expertise auszubauen und einen Schwerpunkt auszubilden. Wenn Sie sich in eine bestimmte Richtung entwickeln und in gewissen Bereichen Ihre Expertise ausbauen möchten, ohne dabei eine Führungslaufbahn anzustreben, nutzen Sie die Möglichkeit unserer Fachkarriere.
Dank unseres Partners Fio Consult bieten wir Ihnen einen entsprechenden Lehrgang an.
Für Sie als pädagogische Fachkraft
bedeutet die Fachkarriere eine persönliche und fachliche Weiterentwicklung, Abwechslungsreichtum und ggf. auch ein zusätzliches Honorar durch Ihre Beratertätigkeit für Impuls oder externe Kund:innen.
Für Sie als Führungskraft in einer Impuls-Einrichtung
bedeutet die Fachkarriere eine Qualitätssteigerung, einen unentgeltlichen Einsatz von Expert:innen in der eigenen Einrichtung und einen Imagegewinn.
Natürlich profitieren auch wir davon, wenn wir Expertentum in unserem Unternehmen zur Verfügung stellen können. Mögliche Themenbereiche wären:
FAQ´s
Wie werde ich Erzieher:in?
Impuls bietet unterschiedliche Ausbildungsmöglichkeiten :
Das Berufspraktikum, die Praxisintegrierte Ausbildung (PiA) und ein duales Studium. Dabei sind wir eine Praxis-Ausbildungsstelle und bieten den Auszubildenden den passenden Praxisplatz.
Welche Aufstiegsmöglichkeiten gibt es als Erzieher:in bei Impuls?
Bei Impuls können Sie sich stetig weiterbilden und haben somit die Chance auf einen beruflichen Aufstieg, so etwa als Gruppenleitung, Abteilungsleitung oder stellvertretende Einrichtungsleitung.
Wie kann ich mich als bilinguale Fachkraft bei Impuls bewerben?
In unseren Stellenanzeigen finden Sie auch solche, die sich speziell an internationale Fachkräfte richten. Bevor Sie sich bewerben, ist es notwendig, Ihren Abschluss auf Gleichwertigkeit überprüfen zu lassen. Informieren Sie sich direkt bei der jeweiligen Einrichtung.
Lust, bei Impuls zu arbeiten?
Wenn Sie Teil von Impuls werden, werden Sie Teil von etwas Besonderem. Wir als Arbeitgeber bieten Ihnen unzählige Möglichkeiten, sich weiterzuentwickeln. Auf Sie wartet ein offenes Team, das sich untereinander respektiert, wertschätzt und stärkt. Wenn Ihnen dies zusagt, schauen Sie, welche freie Stellen in unseren Kitas aktuell zu besetzen sind. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.