Pädagogische Fachkräfte & Erzieher:innen - Impuls Soziales Management

Die Herzstücke unserer Kitas

pädagogische Fachkräfte & Erzieher:innen

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Erzieherin schreibt mit Kind Tafel

werden sie Teil unserer Impuls-Welt

Haben Sie Lust, eine unserer Kitas zukünftig als Erzieher:in bzw. pädagogische Fachkraft zu unterstützen? Dann freuen wir uns darauf, Sie kennenzulernen. Gerne möchten wir uns und Ihren zukünftigen Arbeitsbereich hier schon mal vorstellen. 

Was bedeutet es, als Erzieher:in bei Impuls zu arbeiten?

Mitgestalten, Chancen nutzen und Visionen umsetzen – Partizipation ist für uns nicht nur ein Wort, sondern wird in unseren mehr als 45 Kindertagesstätten gelebt. Das ist wichtig für uns als Träger, weil es unsere Entscheidungen besser macht. Denn bei bestimmten Fragen sind unsere pädagogischen Fachkräfte die Expert:innen.  

Was bedeutet das für Sie? Wir haben Respekt vor dem, was Sie als Erzieher:in leisten. Und diese Wertschätzung zeigen wir Ihnen auch, indem Sie in viele wichtige Entscheidungen miteinbezogen werden, sei es in unterschiedlichen Projekten oder bei der Tagesgestaltung. Dabei ist es ganz klar, dass auch mal Fehler gemacht werden. Davor haben wir keine Angst, im Gegenteil. Nur so kann ein effektiver Lernprozess stattfinden.  

Mit großer Freude, Kreativität und dem nötigen Einfühlungsvermögen begleiten unsere pädagogischen Fachkräfte Kinder auf ihrem Entwicklungsweg. Wir wissen, dass diese Arbeit fordernd ist und möchten, dass Sie sich als wichtiger Teil von Impuls umso wohler bei uns fühlen. 

Erzieherin liest einem Kind ein Buch vor

Inhaltsverzeichnis

    Mitarbeitende über Impuls

    Ich schätze die vielfältigen Möglichkeiten, sich weiterzuentwickeln – sei es auf fachlicher, pädagogischer oder persönlicher Ebene.

    Josephine Wiegel – pädagogische Fachkraft, WiKi

    Mir wird auf Augenhöhe begegnet.

    Dennis Erk – PiA, WiKi

    Hier wird Vielfalt gelebt.

    Vivien – PiA, Unikate

    Alle Mitarbeiter können Ihre Ideen einbringen.

    Benjamin – pädagogische Fachkraft, Unikate

    Meine persönlichen Interessen kann ich in der täglichen pädagogischen Arbeit mit einfließen lassen.

    Robin Blackie – pädagogische Fachkraft, Lumiland am Campus

    I can try new things, I always get support for what I’m doing.

    Anna Saarni – bilinguale Fachkraft, Lumiland am Campus

    Ich mag besonders die Vielseitigkeit; das bedeutet für mich, zwischen der pädagogischen Arbeit am Kind und der Organisation in der Gruppe zu wechseln.

    Laura – pädagogische Fachkraft, Die Mobilen Strolche

    An der Arbeit gefällt mir, dass ich meine Ideen einbringen und Prozesse mitgestalten kann.

    Jasmin – pädagogische Fachkraft, Die Mobilen Strolche

    Bei Impuls wird mir Raum für meine pädagogische und persönliche Entwicklung gegeben.

    Manuel – pädagogische Fachkraft, Die Mobilen Strolche

    An meiner Arbeit gefällt mir besonders der wertschätzende Umgang im Team.

    Maike – pädagogische Fachkraft, Die Mobilen Strolche

    I love to inspire kids with my creative morning circles.

    Wahida – bilinguale Fachkraft, Die Mobilen Strolche

    >> Wir sind offen für neue Blickwinkel und mutig genug, auch mal ungewohnte Wege einzuschlagen. Wenn Sie noch mehr über unsere Werte und die vielfältigen Gestaltungs- und Entwicklungsmöglich-keiten bei Impuls erfahren möchten, tauchen Sie hier etwas tiefer in unsere Welt ein <<

    Wofür steht Impuls?

    Fortbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten als pädagogische Fachkraft

    Die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft ist eine Arbeit, die viele mit einer unglaublichen Freude erfüllt; gleichzeitig ist es aber auch herausfordernd, sich den wandelnden Ansprüchen dieser Arbeit sowie aktuellen Entwicklungen in Kindertagesstätten zu stellen. 

    Um hier auf dem neuesten Stand zu bleiben, bieten wir diverse Weiterbildungsmöglichkeiten, wie etwa Inhouse-Schulungen, individuelle Fortbildungen, Lehrgänge und Blended Learning an. Hinzu kommt die Chance, auf eine Führungsposition hinzuarbeiten, sofern ein Karriereaufstieg angestrebt wird. 

    Dank Supervision während der Arbeitszeit können Sie bestehende Fragen, Wünsche und mögliche Konflikte ansprechen. Wir geben Ihnen Raum für Austausch und Reflexion, weil wir wissen, wie wichtig das für das Arbeitsklima, die Teamentwicklung und die Arbeitsergebnisse ist.  

    Bunte Kita-Welt mit vielen pädagogischen Konzepten

    Die Welt der Kinder ist bunt. Da macht es doch Sinn, dass wir deren Umfeld ebenso vielfältig gestalten. Je nach Kindertagesstätte arbeiten wir nach folgenden pädagogischen Konzepten und Methoden: Emmi Pikler, MINT & digital, Montessori-Pädagogik, Naturpädagogik, Reggio-Pädagogik, tiergestützte Pädagogik, Situationsansatz und Waldpädagogik. Impuls gibt hierbei keinen Standard vor – jede Einrichtung kann ihr eigenes Konzept entwickeln. Viele unserer Kitas arbeiten zusätzlich bilingual (Englisch, Französisch oder Plattdeutsch) und setzen Beobachtungsinstrumente wie Marte Meo oder Kuno Beller ein. Auf der Seite der jeweiligen Einrichtung erhalten Sie genauere Informationen. 

    Pädagogische Fachkräfte in Stuhlkreis

    Anerkannte Abschlüsse nach Bundesländern

    Je nach Bundesland gibt es verschiedene anerkannte Abschlüsse für pädagogische Fachkräfte.

    Bundesländer

    Bundesländer

    Anerkannte Abschlüsse in Baden-Württemberg

    § 7 Absatz 2-5 KiTaG – Pädagogische Fachkräfte

    (2) Fachkräfte in Tageseinrichtungen sind:

    1. staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen sowie staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung;

    2. staatlich anerkannte Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen von Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen Hochschulen;

    3. staatlich anerkannte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Diplompädagogen und Diplompädagoginnen, Diplom-Erziehungswissenschaftler und Diplom-Erziehungswissenschaftlerinnen mit sozialpädagogischem Schwerpunkt sowie Bachelor-Absolventen und Bachelor-Absolventinnen dieser Fachrichtungen;

    4. Personen mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Grund- und Hauptschulen sowie Sonderschulen;

    5. Personen mit einem Studienabschluss im pädagogischen, erziehungswissenschaftlichen oder psychologischen Bereich mit mindestens vier Semestern Pädagogik mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche oder Schwerpunkt Entwicklungspsychologie;

    6. staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen, staatlich anerkannte sozialpädagogische Assistenten und sozialpädagogische Assistentinnen;

    7. staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilpädagoginnen;

    8. Personen mit einem Studienabschluss der Heilpädagogik;

    9. staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen sowie

    10. nach einer Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen, die auch berufsbegleitend durchgeführt werden kann, oder nach einem einjährigen betreuten Berufspraktikum

    a) Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Krankengymnasten und Krankengymnastinnen, Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten und Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logopäden und Logopädinnen,

    b) Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Hebammen, Entbindungspfleger, Haus- und Familienpfleger und Haus- und Familienpflegerinnen sowie Dorfhelfer und Dorfhelferinnen,

    c) Fachlehrer und Fachlehrerinnen für musisch-technische Fächer,

    d) Personen, die die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Sonderschulen erfolgreich bestanden haben.

    (3) 1 Eine Person, deren im Ausland erworbene Qualifikation von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Qualifikation nach Absatz 2 anerkannt wurde, gilt als Fachkraft nach Absatz 2 mit entsprechender inländischer Qualifikation. 2 Zuständige Stelle ist, soweit spezialgesetzlich nicht anders geregelt, das Regierungspräsidium Stuttgart.

    (4) 1 Als Fachkräfte im Sinne des § 1a Absatz 6 gelten auch Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Erzieher und Erzieherinnen, Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sowie Personen nach Absatz 2 Nummer 10 jeweils während der Qualifizierung oder des Berufspraktikums. 2 Das Landesjugendamt kann darüber hinaus auf Antrag des jeweiligen Trägers ausnahmsweise weitere Personen als Fachkräfte zulassen, sofern sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet sind. 3 Absatz 9 bleibt unberührt.

    (5) 1 Zusatzkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Grund ihrer Qualifikation in anderen Feldern die pädagogische Arbeit in einer Tageseinrichtung bereichern. 2 Über die Eignung als Zusatzkraft entscheidet der jeweilige Träger der Tageseinrichtung. 3 Absatz 9 bleibt unberührt.

    Quelle: § 7 Abs. 2-5 KiTaG, abgerufen über Landesrecht BW

    Stand: Feb. 2026, alle Angaben ohne Gewähr

    § 7 Absatz 6 Satz 1 KiTaG – Leitung

    (6) 1 Zur Leitung befugte Fachkräfte (Leitungskräfte) sind:

    1. für die Leitung einer Tageseinrichtung:

    a) Fachkräfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und

    b) sonstige Fachkräfte nach Absatz 2 mit einer mindestens zweijährigen Bewährung als Gruppenleitung und einer Fortbildung zur Vorbereitung auf Leitungsaufgaben im Umfang von mindestens 160 Stunden;

    2. für die Leitung einer Gruppe:

    a) Fachkräfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 8,

    b) Fachkräfte nach Absatz 2 Nummer 7 und 9, die sich bei Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr als Fachkraft bewährt haben,

    c) Fachkräfte nach Absatz 2 Nummer 6 und 10, die sich bei Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von zwei Jahren als Fachkraft bewährt und eine mindestens 60 Stunden umfassende Fortbildung zur Bildung und Pädagogik in Tageseinrichtungen absolviert haben.

    Quelle: § 7 Abs. 6 S. 1 KiTaG, abgerufen über Landesrecht BW

    Stand: Feb. 2026, alle Angaben ohne Gewähr

    Anerkennung ausländischer Abschlüsse

    Bevor Sie als internationale pädagogische Fachkraft in Deutschland arbeiten können, ist es notwendig, dass Sie Ihren Abschluss auf Gleichwertigkeit überprüfen lassen.

    Die Regelung der Anerkennung wird über das jeweilige Bundesland, in dem die Kita liegt, geregelt. Auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ finden Sie weitere Informationen zum Thema.

    Anerkannte Abschlüsse in Berlin

    § 11 Absatz 2-3 VOKitaFöG – Fachkräftegebot

    (2) Sozialpädagogisches Fachpersonal (Fachpersonal, Fachkräfte) im Sinne des § 10 des Kindertagesförderungsgesetzes sind

    1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,

    2. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,

    3. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,

    4. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,

    5. die Angehörigen der Berufe nach den Nummern 2 bis 4 mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie

    6. Inhaber von durch die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Abschlüssen.

    (3) In begründeten Einzelfällen kann die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch andere Kräfte ganz oder teilweise anerkennen, die dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden können, wenn

    1. dies auf Grund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrichtung, erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung im Übrigen die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von Absatz 1 in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist,

    2. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 befinden oder zumindest die unverzügliche Aufnahme einer solchen Ausbildung gesichert ist,

    3. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die auf Grund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen.

    Die Voraussetzungen sind gegenüber der Aufsicht im Sinne des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und zu begründen. Die Aufsicht kann die Anerkennung von der Erfüllung von Nebenbestimmungen wie insbesondere der Teilnahme an bestimmten Fortbildungen abhängig machen.

    Quelle: § 11 Abs. 2-3 VOKitaFöG, abgerufen über Gesetze Berlin

    Stand: Feb. 2026, alle Angaben ohne Gewähr

    Anerkannte Abschlüsse in Bremen

    § 10 Absatz 2-4 BremKTG – Fachkräfte

    (2) Die Leitungskraft einer Tageseinrichtung für Kinder muss in der Regel

    1. über einen Bachelorabschluss in Kindheitspädagogik, Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik oder über einen höherwertigen Studienabschluss verfügen und eine staatliche Anerkennung sowie einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen,

    2. über einen Bachelorabschluss in Pädagogik oder Erziehungswissenschaften verfügen, sofern der Studienschwerpunkt auf frühkindlicher Entwicklung lag, und einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen oder

    3. über eine staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher und eine spezifische Qualifikation für Leitungstätigkeiten verfügen und einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen.

    (3) Sozialpädagogische Fachkräfte mit Gesamtverantwortung für die von ihnen geförderten Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel:

    1. Personen mit einem Bachelorabschluss in Kindheitspädagogik, Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik oder einem höherwertigen Studienabschluss sowie staatlicher Anerkennung,

    2. Personen mit einem Bachelorabschluss in Pädagogik oder Erziehungswissenschaften, sofern der Studienabschluss auf frühkindlicher Entwicklung lag,

    3. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,

    4. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit einschlägiger Berufserfahrung oder

    5. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit einschlägiger Berufserfahrung.

    (4) Sozialpädagogische Fachkräfte mit begrenztem Verantwortungsbereich im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel:

    1. Sozial(-pädagogische) -Assistentinnen und -Assistenten,

    2. staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,

    3. Kindertagespflegepersonen mit gültiger Pflegeerlaubnis oder entsprechendem Vorbescheid in der Tätigkeit sozialpädagogischer Fachkräfte mit begrenztem Verantwortungsbereich in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder

    4. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger.

    Quelle: § 10 Abs. 2-4 BremKTG, abgerufen über Transparenzportal Bremen

    Stand: Feb. 2026, alle Angaben ohne Gewähr

    Anerkannte Abschlüsse in Hessen

    § 25b HKJGB – Fachkräfte

    (1) Mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe können folgende Fachkräfte betraut werden:

    1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,

    2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

    3. Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad.,

    4. Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad.,

    5. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA),

    6. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH),

    7. Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH),

    8. Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH),

    9. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,

    10. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen,

    11. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen,

    12. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem Bachelorabschluss nach § 11 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 15. September 2016 (GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), im früh- oder allgemeinpädagogischen sowie sozialpflegerischen Bereich oder auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit,

    13. staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen,

    14. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,

    15. Personen mit einer Ausbildung im In- oder Ausland, die das für das Schulwesen oder für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 14 genannten Fachkräfte anerkannt hat und

    16. sonstige Personen, deren Eignung das für Jugendhilfe zuständige Ministerium aufgrund von erbrachten Leistungen im Rahmen eines abgeschlossenen Studiengangs oder mehrerer abgeschlossener Studiengänge im In- oder Ausland, der oder die mindestens einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des auf der Internetseite www.dqr.de/ veröffentlichten Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht oder entsprechen, festgestellt hat, wobei die Leistungen in den Bereichen

    a) Grundlagenwissen zur sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik und zur Erziehung und Bildung,

    b) institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,

    c) Entwicklung, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern,

    d) professionelles Handeln und pädagogische Interaktion,

    e) Kontextwissen aus Bezugsdisziplinen,

    f) Reflexion, Selbstevaluation

    erbracht worden sein müssen und einen Umfang von insgesamt mindestens 95 Creditpoints aufweisen müssen; dabei werden Leistungen nach Buchst. e höchstens mit 30 Creditpoints und Leistungen nach Buchst. f höchstens mit 15 Creditpoints berücksichtigt. Abweichend von Satz 1 Nr. 16 können im Umfang von insgesamt 20 Creditpoints Leistungen nach Satz 1 Nr. 16 Buchst. a bis d auch im Rahmen von nach Einschätzung des für Jugendhilfe zuständigen Ministeriums geeigneten Fort- und Weiterbildungen erbracht worden sein. Für die Feststellung der Eignung nach Satz 1 Nr. 16 in Verbindung mit Satz 2 ist im Falle eines im Ausland abgeschlossenen Studiengangs zusätzlich eine Tätigkeit in einer Tageseinrichtung im Inland für einen Zeitraum von einem Jahr nachzuweisen, bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung. Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann in begründeten Ausnahmefällen bei Teilzeitbeschäftigung den Zeitraum nach Satz 3 verkürzen.

    (2) Mit der von der Arbeit in der Kindergruppe freigestellten Leitung einer Tageseinrichtung können über die in Abs. 1 genannten Fachkräfte hinaus Personen mit einem im In- oder Ausland abgeschlossenen Studiengang des Sozialmanagements, der mindestens einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des auf der Internetseite www.dqr.de/ veröffentlichten Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, betraut werden, die im Umfang von mindestens 200 Unterrichtsstunden Kompetenzen für die Leitungstätigkeit im frühpädagogischen Bereich durch Fort- oder Weiterbildung erworben haben.

    (3) Mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe können über die in Abs. 1 genannten Fachkräfte hinaus folgende Fachkräfte betraut werden:

    1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses,

    2. Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen,

    3. Personen, die im Rahmen ihrer berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden Studiengangs ein Anerkennungsjahr absolvieren,

    4. Personen, die im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 oder zur Feststellung der Eignung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 in Verbindung mit Satz 3 eine Ausgleichsmaßnahme nach § 11 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 641), in einer Tageseinrichtung absolvieren,

    5. staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,

    6. staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und Sozialassistenten,

    7. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Motopädagoginnen und Motopädagogen, Motopädinnen und Motopäden, Logopädinnen und Logopäden, die sich im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden im Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im frühpädagogischen Bereich weiterbilden,

    8. sonstige Personen,

    a) die über einen Bezug zum Profil und Konzept der Tageseinrichtung verfügen, der von dem Träger zu begründen ist,

    b)           aa) die über eine abgeschlossene Ausbildung im In- oder Ausland, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, sowie über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen oder

    bb) deren Eignung das für Jugendhilfe zuständige Ministerium aufgrund von im Rahmen von Ausbildungen oder Fort- und Weiterbildungen erworbenen Kenntnissen im frühpädagogischen Bereich und Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern festgestellt hat,

    c) die sich im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden im Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im frühpädagogischen Bereich weiterbilden und

    d) deren Einsatz der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Prüfung der Voraussetzungen der Buchst. a bis c zugestimmt hat und

    9. Personen, die über einen Zeitraum von drei Jahren als Fachkräfte mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe nach Nr. 8 betraut waren; bei einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als 50 Prozent einer Vollzeitstelle verlängert sich der Zeitraum entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung.

    Die Mitarbeit von Fachkräften nach Satz 1 Nr. 7 bis 9 ist auf einen Anteil von höchstens 30 Prozent des personellen Mindestbedarfs nach § 25c Abs. 1 ohne Berücksichtigung des nach § 25c Abs. 3 ermittelten Bedarfs für die Leitungstätigkeit begrenzt.

    (4) Als Fachkräfte gelten auch Personen, die am 12. Juli 2001 in einer Tageseinrichtung als Fachkräfte eingesetzt waren, ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 zu erfüllen.

    Quelle: § 25b HKJGB, abgerufen über hessenrecht

    Stand: Feb. 2026, alle Angaben ohne Gewähr

    Anerkannte Abschlüsse in Niedersachsen

    § 9 Absatz 2-3 NKiTaG – Pädagogische Fach- und Assistenzkräfte

    (2) 1 Pädagogische Fachkräfte sind

    1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und staatlich anerkannte Erzieher,
    2. staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und staatlich anerkannte Kindheitspädagogen,
    3. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ohne staatliche Anerkennung, die am 31. Juli 2021 als pädagogische Kraft beschäftigt waren, sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und staatlich anerkannte Sozialpädagogen,
    4. Personen, die ein pädagogisches Hochschulstudium mit Studienanteilen von 80 Credit Points, die auf die Arbeit mit Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder ausgerichtet sind, mit einem Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss abgeschlossen haben und die über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen,
    5. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen,
    6. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und staatlich anerkannte Heilpädagogen sowie
    7. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger.

    2 Bezieht sich die Ausbildung von pädagogischen Fachkräften nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur auf Kinder eines bestimmten Alters, so dürfen diese nur in Gruppen eingesetzt werden, die überwiegend aus Kindern dieses Alters bestehen. 3Pädagogische Fachkräfte nach Satz 1 Nr. 5 dürfen nur in Hortgruppen eingesetzt werden.

    (3) 1 Pädagogische Assistenzkräfte sind

    1. sozialpädagogische Assistentinnen und sozialpädagogische Assistenten,
    2. Personen, die ein Studium nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 abgeschlossen haben, jedoch noch nicht über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen,
    3. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
    4. Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege oder Persönliche Assistenz, die am 31. Dezember 2014 als pädagogische Kraft beschäftigt waren, sowie
    5. Spielkreisgruppenleiterinnen und Spielkreisgruppenleiter, die am 31. Juli 2021 als zweite Kraft nach § 4 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), beschäftigt waren.

    2 Bezieht sich die Ausbildung von Personen nach Satz 1 Nr. 1 nur auf Kinder eines bestimmten Alters, so dürfen diese als pädagogische Assistenzkraft nur für Gruppen eingesetzt werden, die überwiegend aus Kindern dieses Alters bestehen. 3Stehen Kräfte nach den Sätzen 1 und 2 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so dürfen auch Personen, die im Rahmen ihrer zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Ausbildung oder ihres zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Studiums ein berufspraktisches Jahr absolvieren, als pädagogische Assistenzkraft eingesetzt werden.

    § 10 Absatz 1 NKiTaG – Leitung

    (1) 1 Jede Kindertagesstätte muss eine Leitung haben. 2Die Leitung darf nur pädagogischen Fachkräften übertragen werden; sie kann einer oder mehreren Personen übertragen werden. 3Fachkräfte nach Satz 2 sollen über einschlägige Berufserfahrung verfügen. 4Einer pädagogischen Fachkraft darf die Leitung mehrerer Kindertagesstätten nur übertragen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die in der Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt sind.

    Quelle: §§ 9 Abs. 2-3; 10 Abs. 1 NKiTaG, abgerufen über Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem

    Stand: Feb. 2026, alle Angaben ohne Gewähr

    Anerkannte Abschlüsse in Nordrhein-Westfalen

    § 4 PersVO – Sozialpädagogische Fachkräfte

    (1) Sozialpädagogische Fachkräfte sind

    1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,

    2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

    3. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,

    4. staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen,

    5. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie

    6. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

    (2) Sozialpädagogische Fachkräfte sind unabhängig von einer etwaigen staatlichen Anerkennung im Sinne von Absatz 1 auch Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengängen der Fachrichtungen

    1. Erziehungswissenschaften,

    2. Heilpädagogik,

    3. Rehabilitationspädagogik,

    4. Sonderpädagogik,

    5. Soziale Arbeit,

    6. Kindheitspädagogik und

    7. Sozialpädagogik.

    (3) Sozialpädagogische Fachkräfte sind ebenso Personen, die die erste Staatsprüfung beziehungsweise einen Masterabschluss für das Lehramt an deutschen Grundschulen erfolgreich absolviert haben. Weitere Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2.

    (4) Ebenfalls sind sozialpädagogische Fachkräfte Personen, denen gemäß § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW ein partieller Zugang zur Berufstätigkeit als Erzieherin oder Erzieher in Kindertageseinrichtungen gewährt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen des beruflichen Anerkennungsverfahrens nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufe staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher durch die jeweils zuständige Bezirksregierung festgestellt worden ist, dass die Qualifikation und Erfahrung der Person der Tätigkeit für den Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtung entspricht und dass sie über die für eine volle Anerkennung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügt.

    § 5 PersVO – Weitere Fachkräfte

    Weitere Fachkräfte sind Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die im Rahmen ihrer Ausbildung einen gesonderten Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erworben haben sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.

    § 6 PersVO – Ergänzungskräfte

    (1) Ergänzungskräfte sind

    1. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,

    2. Sozialassistentinnen und Sozialassistenten,

    3. Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer,

    4. Krippenerzieherinnen und Krippenerzieher,

    5. Hortnerinnen und Hortner oder

    6. Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung.

    (2) Ergänzungskräfte sind auch Personen, die nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen, wenn sie bereits am 15. März 2008 in einer Einrichtung eingesetzt waren.

    § 8 Absatz 1 PersVO – Leitung von Gruppen

    (1) Die Übernahme der Leitung von Einrichtungen ist sozialpädagogischen Fachkräften vorbehalten, die die Voraussetzung für eine Gruppenleitung erfüllen. Zusätzlich ist nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung erforderlich, die in der Regel in einer Kindertageseinrichtung oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld erworben worden sein soll. Praxiszeiten im Rahmen einer etwaigen Berufsanerkennung bleiben bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht.

    Quelle: §§ 4-6, 8 Abs. 1 PersVO, abgerufen über RECHT.NRW.DE

    Stand: Feb. 2026, alle Angaben ohne Gewähr

    Anerkannte Abschlüsse in Rheinland-Pfalz

    3 Leitung von Einrichtungen

    Zur Leitung einer Einrichtung erfüllen bei persönlicher Eignung sowie der Absolvierung einer leitungsspezifischen Qualifizierungsmaßnahme folgende Fachkräfte die Voraussetzungen:

    3.1 Erzieherinnen und Erzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Heilerzieherinnen und Heilerzieher (Fachschule) mit staatlicher Anerkennung, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger mit einer dreijährigen Fachschulausbildung mit staatlicher Anerkennung, Waldorferzieherinnen und Waldorferzieher mit staatlicher Anerkennung und alle Benannten mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung ,

    3.2 Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik, Sozialmanagement und vergleichbare Abschlüsse an Hochschulen sowie Berufsakademien und mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung,

    3.3 Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Religionspädagogik, Heilpädagogik, Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie und vergleichbare Abschlüsse an Hochschulen sowie Berufsakademien und mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung sowie der pädagogischen Basisqualifizierung ,

    3.4 Absolventinnen und Absolventen pädagogischer Studiengänge an Hochschulen und vergleichbare Abschlüsse mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung sowie der pädagogischen Basisqualifizierung,

    3.5 Absolventinnen und Absolventen einschlägiger psychologischer Studiengängen an Hochschulen und vergleichbare Abschlüsse mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung sowie der pädagogischen Basisqualifizierung,

    3.6 Lehrkräfte aller Schularten mit Bachelor- und Masterabschluss bzw. erfolgreicher Absolvierung des ersten Staatsexamens und mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung sowie der pädagogischen Basisqualifizierung,

    3.7 in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Betriebserlaubnisbehörde, Personen mit fachfremden Berufsqualifikationen mit langjähriger Leitungstätigkeit und umfassenden Erfahrungen in arbeitsfeldrelevanten Berufsfeldern sowie der pädagogischen Basisqualifizierung.

    Zur Ausführung der Leitungstätigkeit ist grundsätzlich eine leitungsspezifische Qualifizierungsmaßnahme notwendig, die im Laufe des ersten Jahres der Leitungstätigkeit begonnen und innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Qualifizierung abgeschlossen sein sollte. Im Rahmen der Trägerautonomie entscheidet der Träger über die Auswahl des Qualifizierungsangebotes. Für alle Leitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KiTaG diese Funktion bereits innehatten und eine leitungsspezifische Qualifizierung oder Fortbildungen von äquivalenten Inhalten noch nicht absolviert haben, ist diese innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des KiTaG nachzuweisen. Leitungen, die fünf Jahre vor dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter stehen, sind hier ausgenommen. Die Ermöglichung der Teilnahme an Supervision für Einrichtungsleitungen ist zu empfehlen.

    4 Pädagogische Fachkräfte

    Zur Arbeit in einer Tageseinrichtung für Kinder als pädagogische Fachkraft erfüllen bei persönlicher Eignung folgende Fachkräfte die Voraussetzungen:

    4.1 Die in Nummer 3 genannten Fachkräfte ohne einschlägige Berufserfahrung außer 3.7,

    4.2 Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit Vertiefungseinsatz Pflege in der Pädiatrie und mindestens zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung sowie der pädagogischen Basisqualifizierung,

    4.3 Absolventinnen und Absolventen der Berufsfachschulen oder Fachschulen Religionspädagogik, Heilpädagogik, Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie und vergleichbare Abschlüsse und mindestens zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung sowie der pädagogischen Basisqualifizierung.

    5 Pädagogische Fachkräfte in Assistenz

    Zur Arbeit in einer Tageseinrichtung für Kinder als pädagogische Fachkraft in Assistenz erfüllen bei persönlicher Eignung folgende Fachkräfte die Voraussetzungen:

    5.1 Die in Nummer 4 genannten Fachkräfte ohne einschlägige Berufserfahrung,

    5.2 Sozialassistentinnen und Sozialassistenten, Erziehungshelferinnen und Erziehungshelfer mit staatlicher Prüfung, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung, Haus- und Familienpflegerinnen und Haus- und Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung, Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer nach Abschluss der Ausbildung,

    5.3 Erzieherinnen und Erzieher nach Abschluss der schulischen Prüfung ohne staatliche Anerkennung.

    Quelle: Absatz 3-5, Fachkräftevereinbarung für Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland-Pfalz, aufgerufen über kita.rlp

    Stand: Feb. 2026, alle Angaben ohne Gewähr

    Anerkannte Abschlüsse im Saarland

    § 3 Absatz 4 SBEBG – Fachkräfte

    (4) Fachkräfte im Sinne von Absatz 3 sind, abhängig von der Konzeption der Einrichtung, in der Regel:

    1. in Kinderkrippen Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe nach dem Saarländischen Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 184) in der jeweils geltenden Fassung sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger sowie Personen anderer Professionen nach Absatz 3;

    2. in Kindergärten Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe nach dem Saarländischen Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger sowie Personen anderer Professionen nach Absatz 3;

    3. in Kinderhorten Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe nach dem Saarländischen Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Personen anderer Professionen nach Absatz 3.

    4. Personen anderer nicht akademischer Professionen nach Absatz 3 können auf Antrag vom Landesjugendamt und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur als Fachkräfte anerkannt werden. Mit dieser Anerkennung können Qualifikationsauflagen verbunden sein. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Einrichtungen mit multiprofessionellen Teams auszustatten. Durch das Zusammenwirken interdisziplinärer Kompetenzen kann den unterschiedlichen Bedarfen der Kinder und ihrer Familien und somit dem Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag und der damit verbundenen Schaffung von Chancengleichheit aller Kinder Rechnung getragen werden.

    5. Fachkräfte für Kinderkrippen und Kindergärten sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikationsauflagen auch Personen mit den französischen Berufsabschlüssen Certificat d’aptitude professionelle Petite Enfance, Monitrice und Moniteur, Éducatrice und Éducateur, Éducatrice und Éducateur De Jeunes Enfants und Éducatrice Spécialisée und Éducateur Spécialisé. Fachkräfte für Kinderhorte sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikationsauflagen auch Personen mit den französischen Berufsabschlüssen Éducatrice und Éducateur De Jeunes Enfants und Éducatrice Spécialisée und Éducateur Spécialisé.

    § 5 Absatz 1 SBEBG – Leitung

    (1) Zur Übernahme der Leitung einer Kindertageseinrichtung oder einer Gesamtleitung sollen Fachkräfte über einen sozialwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen, der mindestens an einer Fachhochschule erworben wurde. Abweichend von Satz 1 können Fachkräfte mit Abschlüssen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen der Niveaustufe 6 (in der Regel Bachelor Professional in Sozialwesen) und staatlicher Anerkennung die Leitung oder die Gesamtleitung übernehmen. Für die Übernahme der Leitung oder der Gesamtleitung ist eine mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung nachzuweisen. Fachkräfte nach § 3 Absatz 4 ohne einen Abschluss nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen der Niveaustufe 6, denen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Einrichtungs- oder Gesamtleitungsfunktion übertragen wurde, sollen sich nachqualifizieren, sofern der Träger die Weisung dazu erteilt.

    Quelle: §§ 3 Abs. 4; 5 Abs. 1 SBEBG, abgerufen über Bürgerservice Saarland

    Stand: Feb. 2026, alle Angaben ohne Gewähr

    Bilinguale Fachkräfte

    Auch internationale pädagogische Fachkräfte heißen wir herzlich willkommen. In vielen Kitas arbeiten wir nach der Immersionsmethode und bieten den Kindern somit die Chance, die englische, französische oder plattdeutsche Sprache zu erlernen.  

    Bevor Sie als internationale pädagogische Fachkraft in Deutschland arbeiten können, ist es notwendig, dass Sie Ihren Abschluss auf Gleichwertigkeit überprüfen lassen. Die Regelung der Anerkennung wird über das jeweilige Bundesland, in dem die Kita liegt, geregelt. Auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ finden Sie weitere Informationen zum Thema. 

    Fachkarriere

    Schon mal von einer persönlichen Weiterentwicklung in Form einer Fachkarriere gehört? Im sozialen Bereich stellt sie eher eine Besonderheit dar und wird dort bislang kaum praktiziert. Bei uns ist das anders. Wir suchen Herzblutpädagog:innen, die danach streben, ihre Expertise auszubauen und einen Schwerpunkt auszubilden. Wenn Sie sich in eine bestimmte Richtung entwickeln und in gewissen Bereichen Ihre Expertise ausbauen möchten, ohne dabei eine Führungslaufbahn anzustreben, nutzen Sie die Möglichkeit unserer Fachkarriere.

    >>Haben Sie nicht auch eine Affinität zu einem bestimmten Thema, in dem Sie gerne Expert:in wären, ohne jedoch eine Führungsposition annehmen zu müssen?<<

    Dank unseres Partners Fio Consult bieten wir Ihnen einen entsprechenden Lehrgang an.

    Mitarbeiter im Stuhlkreis

    Für Sie als pädagogische Fachkraft

    bedeutet die Fachkarriere eine persönliche und fachliche Weiterentwicklung, Abwechslungsreichtum und ggf. auch ein zusätzliches Honorar durch Ihre Beratertätigkeit für Impuls oder externe Kund:innen.

    Mitarbeiter im Stuhlkreis, Frau vor Flipchart

    Für Sie als Führungskraft in einer Impuls-Einrichtung

    bedeutet die Fachkarriere eine Qualitätssteigerung, einen unentgeltlichen Einsatz von Expert:innen in der eigenen Einrichtung und einen Imagegewinn.

    Natürlich profitieren auch wir davon, wenn wir Expertentum in unserem Unternehmen zur Verfügung stellen können. Mögliche Themenbereiche wären:

    • Inklusion
    • Gesunderhaltung
    • nachhaltige Entwicklung
    • Medienpädagogik
    • Entwicklungsdokumentation
    • Vorschularbeit
    • Gebärdensprache
    • Sprachentwicklung/-förderung
    • Famly-Nutzung

    FAQ´s

    Wie werde ich Erzieher:in?

    Impuls bietet unterschiedliche Ausbildungsmöglichkeiten :

    Das Berufspraktikum, die Praxisintegrierte Ausbildung (PiA) und ein duales Studium. Dabei sind wir eine Praxis-Ausbildungsstelle und bieten den Auszubildenden den passenden Praxisplatz.

    Welche Aufstiegsmöglichkeiten gibt es als Erzieher:in bei Impuls?

    Bei Impuls können Sie sich stetig weiterbilden und haben somit die Chance auf einen beruflichen Aufstieg, so etwa als Gruppenleitung, Abteilungsleitung oder stellvertretende Einrichtungsleitung.  

    Wie kann ich mich als bilinguale Fachkraft bei Impuls bewerben?

    In unseren Stellenanzeigen finden Sie auch solche, die sich speziell an internationale Fachkräfte richten. Bevor Sie sich bewerben, ist es notwendig, Ihren Abschluss auf Gleichwertigkeit überprüfen zu lassen. Informieren Sie sich direkt bei der jeweiligen Einrichtung. 

    Lust, bei Impuls zu arbeiten?

    Wenn Sie Teil von Impuls werden, werden Sie Teil von etwas Besonderem. Wir als Arbeitgeber bieten Ihnen unzählige Möglichkeiten, sich weiterzuentwickeln. Auf Sie wartet ein offenes Team, das sich untereinander respektiert, wertschätzt und stärkt. Wenn Ihnen dies zusagt, schauen Sie, welche freie Stellen in unseren Kitas aktuell zu besetzen sind. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. 

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    Ihr:e Ansprechpartner:in

    Kai Viakofsky

    Tom Hertwig


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